AGBs

§ 1 Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Dienst­­­­­leistungen und Produkte (nachfolgend gemeinsam „Leistungen“) von SOLAR ASPEKT GmbH 
(Verwender), vertreten durch Geschäftsführer Yama Nuri. Als Kunde wird jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft bezeichnet, die mit dem Verwender einen Vertrag abgeschlossen hat. Der Verwender führt alle Aufträge ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen durch. Abweichende, zusätzliche oder ergänzend gestellte Bedingungen werden ohne schriftliche Bestätigung des Verwenders selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Verwender ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verwenders erfolgen ausschließlich auf­­­­­­­­grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Die AGB gelten für alle Dienstleistungen – kostenpflichtig oder gratis -, welche der Verwender erbringt. Die übrigen Vertragsbestimmungen, wie schriftliche Individualvereinbarungen, Leistungsbeschreibungen, Service Level Agreements, usw. gehen den AGB im Falle von Widersprüchen vor. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB wird auf dem Internet unter www.solar-aspekt.de publiziert. Eine schriftliche Ausgabe kann bei dem Verwender direkt bezogen werden. Im Bereich von Internet-Dienstleistungen gelten insbesondere die Internet-Benutzungsrichtlinien des Verwenders.

(2) Der Verwender bietet sowohl Komplettpakete als auch Einzelteile in den Bereichen Photovoltaik, Batteriespeicher und Wärmepumpen. Die Angebote beinhalten, den Kunden zu beliefern und die Anlage betriebsfertig zu montieren.

(3) In Einzelfällen kann sich die Leistung des Verwenders nur auf die Belieferung beschränken.

(4) Der Verwender ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

§ 3 Einspeisung der elektrischen Energie

Für eine Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt.

§ 4 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, dem Verwender jederzeit seine aktuellen Daten wie Namens- und Adressdaten bekannt zu geben und entsprechende Änderungen unverzüglich online, oder schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

(3) Voraussetzung für die betriebsfertige Montage der Anlage ist das Vorliegen der bei Vertrags­schluss festgelegten Erfordernisse für die Anlagenmontage. Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen dieser baulichen Voraussetzungen auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.

(4) Der Kunde gestattet dem Verwender und den von ihnen beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

(5) Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Anlage auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich-rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Verwender kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.

§ 5 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Die Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(2) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Verwender. Danach steht der Verwender für die rechtzeitige Beschaffung des Liefergegenstandes nur ein, soweit er seinerseits den Liefergegenstand bzw. die dafür erforderlichen Zulieferungen rechtzeitig erhält. Der Verwender wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegen­standes bzw. der Zulieferungen informieren. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung der Ware von Verwender zu vertreten ist, obliegt dem Kunden.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält der Verwender sich Eigentums- und Urheber­rechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verwenders.

§ 6 Preise

Soweit nicht anders angegeben, ist der Verwender an die in den Angeboten des Verwenders enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verwenders genannten Preise zuzüglich des jeweilig gültigen Umsatzsteuersatzes. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert gerechnet. Als Liefertag zählt dabei das Datum, an dem die Ware den Geschäftsbereich des Verwenders oder des direkten Herstellers verlassen hat.

§ 7 Zahlungsbedingungen und Nacherfüllungsvorbehalt

(1) Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages spätestens bis zu dem auf dem Rechnungs­formular angegebenen Fälligkeitsdatum bzw. innerhalb der vorgegebenen Zahlungsfristen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Verein­barung.

(2) Innerhalb der Zahlungsfrist kann der Kunde schriftlich und begründet Einwände gegen die Rechnung erheben. Danach gilt die Rechnung als vorbehaltlos akzeptiert. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Vom Kunden verursachte, durch schuldhaft verzögerte Zahlungen entstehende Mahnkosten seitens der Zulieferer des Verwenders, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Bleibt die Zahlung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist aus, ist der Verwender berechtigt, sämtliche Leistungen an den Kunden ohne weitere Mitteilung einzustellen. Der Verwender kann bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung der vertraglichen Zahlungsbedingungen der Kunde jederzeit Sicherheitsleistungen verlangen.

(3) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft oder dem Kunde steht offen­sichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verwender anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Datenschutz und Geheimhaltung

(1) Der Verwender verpflichtet sich, Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten und die Bestimmungen des Datenschutzes ein­­zu­­­halten. Der Verwender verwendet Personendaten zur vertrags- und gesetzeskonformen Abwicklung und Erfüllung der angebotenen Leistungen, zur Pflege der Kundenbeziehung sowie zur Entwicklung, Gestaltung und bedarfsgerechten Unterbreitung von Leistungsangeboten. Für Marketingzwecke werden die Daten höchstens während 36 Monaten nach ihrer Entstehung verwendet.

(2) Der Kunde kann die Bearbeitung seiner Daten für Marketingzwecke jederzeit untersagen. Eine entsprechende Mitteilung kann unter Angabe der Kundennummer schriftlich an folgende Adresse erfolgen:

SOLAR ASPEKT GmbH
Am Kappengraben 10, 61273 Wehrheim.

(3) Es wird darauf hingewiesen, dass im Ausland die Aufbewahrung, Bearbeitung und die Weitergabe von Personendaten anderen als in Deutschland geltenden Gesetzen unterstehen kann. Im Rahmen der Bearbeitung von Personendaten, die für den Abschluss oder die Ab­wicklung eines Vertrages notwendig sind, kann der Verwender mit Behörden sowie mit Unternehmen, die mit der Schuldeintreibung oder der Kreditauskunft betraut sind, Daten austauschen oder ihnen Daten übergeben, wenn der Austausch oder die Übergabe zur 
Prüfung der Kreditwürdigkeit oder zur Geltendmachung von Forderungen erfolgt. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die dem Verwender im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 9 Telefon-, Internetmissbrauch

Der Kunde ist verpflichtet, bei der Benutzung der Leistungen des Verwenders diese AGB, die übrigen Vertragsbestimmungen sowie die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere dürfen die Leistungen nicht zur Erfüllung von strafrechtlichen Tatbeständen missbraucht werden.

§ 10 Lieferung von Gegenständen und Leistungszeit und Gewährleistung

(1) Termine oder Fristen bedürfen der Schriftform. Sie können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.

(2) Der Verwender haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. 
Im Übrigen wird auf die Haftung des Verwenders wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, 
der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers der der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(3) Der Verwender haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verwenders oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetz­lichen Bestimmungen. Die Haftung des Verwenders ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Ver­wenders wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Werteres der Lieferung / Leistung beschränkt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer dem Verwender etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Der Verwender ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, diese sind dem Kunden nicht zuzumuten.

(5) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verwenders setzt die recht­zeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verwender berechtigt, Ersatz des ihnen entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der 
zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Anlage auf den Kunden über.

§ 11 Abnahme

(1) Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Montage der Anlage.

(2) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von dem Verwender gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Der Verwender kann sich bei Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von dem von ihr beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden in Gebrauch genommen worden ist.

(3) Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

§ 12 Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferware das Werk verlässt, auch wenn der Verwender Versand, Ausfuhr oder Aufstellung übernehmen. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

(2) Verzögert sich die Übersendung/Zulieferung oder der Beginn der Aufstellungs- oder Montagearbeiten auf Wunsch des Kunden oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund, geht die Gefahr bis Behebung der Verzögerung auf den Kunden über.

§ 13 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeob­liegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat dem Verwender Mängel unverzüglich zu rügen.

(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Als Beschaffen­heit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Öffentliche Äußerungen des Verwenders, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit), enthalten keine ergänzenden oder verändernden Beschreibungen der Beschaffenheit der Ware. Für von Dritten erstellte respektive bei Dritten abrufbare Inhalte bzw. Leistungen ist der Verwender nicht verantwortlich. Für solche Inhalte oder Leistungen kann der Ver­wender daher weder eine Zusicherung abgeben noch eine Haftung oder Gewährleistung übernehmen. Erklärungen des Verwenders im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen des Verwenders über 
die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

(3) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht dem Verwender zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(4) Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Verwender verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(5) Der Verwender haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verwenders oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verwender nur nach dem Produkthaftungs­gesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesent­licher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Verwenders ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

(6) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

(7) Die Regelungen der zwei vorstehenden Absätze erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich nach § 10.

(8) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Verwender die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessen Frist nach Aufforderung des Verwenders zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

(9) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Verwender gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

(10) Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungs­arbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Ansprüche wegen Mängelhaftung, wenn dem Kunden nicht der Nachweis gelingt, dass die unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten für die Herbeiführung des Mangels nicht ursächlich waren. Für Schäden die aus der Verwendung von anderen als in unseren Unterlagen aufgeführten Originalteilen herrühren, ist jede Haftung ausgeschlossen, es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass der Schaden auch bei der Verwendung unserer Systemteile entstanden wäre

§ 14 Verjährungsfrist für Mängel- und Schadensersatzansprüche

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr.1 BGB, § 438 Abs.1 Nr.2 BGB, § 479 Abs.1 BGB oder § 634a Abs.1 Nr.2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 2 Jahren.

(2) Die Verjährungsfristen nach Abs.1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verwender, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Verwender bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für die die Verjährungsfrist des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Die Verjährungsfristen nach Abs.1 und Abs.2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Verwender den Mangel arglistig ver­schwiegen hat. Hat der Verwender einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung bzw. mit der Abnahme.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

§ 15 Gesamthaftung

Wird der Versand der Lieferung oder die Montage der Leistung auf Wunsch des Kunden um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Verwenders verzögert, kann der Verwender pauschal für jeden Monat ein Lagegeld in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Verwender kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verwender ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 16 Eigentumsvorbehalt­­

(1) Die Ware bleibt Eigentum des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verwender auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Ware liegt keine Rücktrittserklärung des Verwenders, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

(2) Der Verwender ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungs­erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektions­arbeiten erforderlich sind, muss 
der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Verwender unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verwender die gericht­lichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde dem Verwender für den entstandenen Ausfall. Der Kunde tritt dem Verwender die Forderungen zur Sicherung der Forderungen gegen den Kunden ab, die durch die Verbindung gegen einen Dritten erwachsen. Der Verwender verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verwender.

§ 17 Anwendbares Gericht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunde und dem Verwender gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitig­keiten ist der Geschäftssitz des Verwenders.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hier die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.